Energieausweis für Wohngebäude

Welche Ausweisart für welchen Fall zu wählen ist, wurde folgendermaßen festgelegt:

Bei Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohnungen, die zudem vor der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung erstellt wurden (Einreichung des Bauantrags vor dem 01. November 1977), muss zwingend ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden. Ausnahme: Bis zum 01. Oktober 2008 gibt es auch für diese Gebäude die Wahlfreiheit zwischen dem bedarfsorientierten Ausweis und dem verbrauchsorientierten Ausweis.

Häuser, deren Bauantrag ab dem 01. November 1977 eingereicht wurde oder zwischenzeitlich entsprechend der Wärmeschutzverordnung von 1977 nachgerüstet wurden sowie generell alle Häuser mit mehr als 4 Wohnungen, können entweder nach dem bedarfsorientierten oder nach dem verbrauchsorientierten Energieausweis bewertet werden.

Wer allerdings staatliche Förderungen beanspruchen will – z. B. im Zuge einer Ausweisausstellung oder späteren Modernisierung – wird generell einen bedarfsorientierten Ausweis vorlegen müssen.
Überhaupt keinen Gebäudeenergieausweis benötigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. 


Energieausweispflicht / Energieausweisfristen / Ausstellungsberechtigte und noch vieles mehr erfahren Sie hier!


Anrufen

E-Mail

Anfahrt